von Nexus B.V. und den ihr angeschlossenen Unternehmen
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Auftraggeber: Die natürliche oder juristische Person, mit der Nexus B.V. einen Vertrag über die Leistung abgeschlossen hat.
Vertrag/Verträge: Der/die Vertrag/Verträge zwischen dem Auftraggeber und Nexus B.V., für den/die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
Schriftlich: Ein unterzeichnetes Dokument, Brief, Fax, E-Mail oder jede andere von den Parteien vereinbarte Form der Aufzeichnung und Kommunikation.
Nexus B.V.: Nexus B.V. und alle zu ihr gehörenden oder mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der Artikel 2:24a und 2:24b des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek).
Leistung (Werk): Die im Vertrag beschriebenen Waren, Arbeiten und Dienstleistungen, die von Nexus B.V. geliefert und/oder ausgeführt werden.
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, abgeschlossenen Verträge und alle daraus resultierenden Verträge zwischen dem Auftraggeber und Nexus B.V.
2.2 Nexus B.V. lehnt die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich ab. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2.3 Abweichende Bestimmungen in einem Angebot von Nexus B.V. gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache verfasst. Im Falle von Unklarheiten oder Auslegungsunterschieden ist der niederländische Text maßgebend.
3.1 Alle Angebote sind freibleibend und sind als separate, teilbare Vorschläge zu betrachten.
3.2 Die geistigen Eigentumsrechte an dem Angebot liegen bei Nexus B.V. Informationen aus dem Angebot, einschließlich eingereichter Dokumente, dürfen unbeschadet von Artikel 17 ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Nexus B.V. nicht kopiert, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3.3 Von Nexus B.V. bereitgestellte Informationen wie Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Gewichte, Abmessungen, Kapazitäten, Preise, Erträge und sonstige Angaben in Broschüren, Rundschreiben, Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Listen und Abbildungen sind indikativ, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.4 Kommt der Vertrag schriftlich zustande, ist Nexus B.V. nur ab dem Zeitpunkt gebunden, an dem sie den Vertrag unterzeichnet und/oder den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Der Inhalt des Vertrages wird ausschließlich durch den vom Auftraggeber und Nexus B.V. unterzeichneten Vertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung von Nexus B.V. bestimmt. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Auftragsdokumenten ist die Auftragsbestätigung von Nexus B.V. maßgebend. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen binden Nexus B.V. nur dann, wenn und soweit sie diese schriftlich bestätigt hat.
4.1 Die vereinbarten Preise und Tarife verstehen sich in Euro, ausschließlich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
4.2 Die Preise und Tarife basieren auf der Durchführung des Vertrages unter normalen Umständen und während normaler Arbeitszeiten sowie auf den zum Zeitpunkt der Angebotsgültigkeit bekannten kostpreisbestimmenden Faktoren. Treten nach Abgabe des Angebots, jedoch vor der Ausführung, Änderungen dieser Faktoren (wie Materialpreise, Transportkosten, Löhne, Versicherungsprämien, Steuern, Einfuhrzölle) auf, ist Nexus B.V. berechtigt, den Vertragspreis entsprechend anzupassen.
4.3 Wenn eine Preisliste Bestandteil eines Angebots oder Vertrages ist, wird Nexus B.V. die Preise und Tarife jährlich überprüfen. Ab dem Datum der Überprüfung gelten die revidierten Tarife für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und Nexus B.V. Die Lieferbedingung basiert auf FCA (Free Carrier) gemäß den am Datum des Angebots geltenden Incoterms.
4.4 Erfolgt die Abrechnung auf Regiebasis (ganz oder teilweise auf Basis geleisteter Stunden), so hat der Auftraggeber periodisch die Stundenzettel der Nexus B.V.-Mitarbeiter zur Genehmigung zu unterzeichnen. Diese Stundenzettel bilden die Grundlage für die Abrechnung. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zusendung oder Vorlage Einspruch, gelten die vorgelegten Stundenzettel als akzeptiert.
4.5 Die folgenden Kosten sind nicht im Vertragspreis enthalten und werden separat in Rechnung gestellt, unter Beachtung der Artikel 4.1 bis 4.4:
a. Kosten für das Laden, Entladen und den Transport von Rohstoffen, Halbfabrikaten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenständen.
b. Kosten für Zusatzleistungen (Mehrarbeit) im Sinne von Artikel 5.2.
c. Kosten infolge zwischenzeitlicher Änderungen des Vertrages, wie neue Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle oder Werkzeuge.
d. Kosten und zusätzliche Ausgaben infolge von Verzögerungen durch extreme Witterungsbedingungen oder Umstände, die die Arbeit unmöglich machen.
e. Kosten für die Lagerung infolge von Änderungen, Abweichungen, Verzögerungen, Aussetzungen oder unvorhergesehenen Umständen, soweit diese nicht Nexus B.V. zuzurechnen sind.
Zusätzlich, falls Nexus B.V. die Leistung an einem vom Auftraggeber benannten Ort erbringen muss:
f. Reisekosten und damit verbundene Kosten (z. B. Visa, Versicherungen).
g. Übernachtungskosten (Hotelunterkunft in der Nähe des Arbeitsortes, angemessene Kosten für den Lebensunterhalt).
h. Verpackungskosten (Nexus B.V. nimmt Verpackungsmaterialien nicht zurück).
i. Kosten für die Entsorgung von Abfall.
j. Kosten für unvorhergesehene Umwelt- und/oder Arbeitsschutzumstände, wie Asbest oder andere gefährliche Stoffe.
4.6 Sofern nicht anders vereinbart (z. B. bei abrechenbaren Positionen ohne vorab festgelegten Vertragspreis), gilt: 20 % des Vertragspreises bei Vertragsabschluss, 75 % in gleichmäßigen Raten bis zur Fertigstellung und 5 % bei Fertigstellung oder Versendung des Benachrichtigungsschreibens „bereit zum Versand“.
4.7 Rechnungen von Nexus B.V. sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig und ohne Abzug oder Aufrechnung zu begleichen.
4.8 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, befindet er sich von Rechts wegen im Verzug. Ab dem Fälligkeitstag schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Handelszinsen und (außer-)gerichtliche Inkassokosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, mit einem Mindestbetrag von 15 % des offenen Betrages.
4.9 Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist der vollständige Vertragspreis sofort fällig. Nexus B.V. behält sich alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte vor, einschließlich:
a. Aussetzung ihrer Verpflichtungen (gemäß Artikel 13).
b. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
c. Aufrechnung von Forderungen.
d. Auflösung oder Kündigung des Vertrages.
4.10 Nexus B.V. ist jederzeit berechtigt, bei Vorliegen eines triftigen Grundes vom Auftraggeber eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungs- und sonstigen Pflichten zu verlangen, beispielsweise in Form einer Bankgarantie. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.11 Nexus B.V. kann ihre Forderungen gegen den Auftraggeber ganz oder teilweise übertragen oder verpfänden.
4.12 Ist die vorherige Vorlage von Transportdokumenten ausdrücklich als Zahlungsbedingung vereinbart, so muss die Zahlung dennoch rechtzeitig erfolgen, auch bei vorübergehender oder dauerhafter Unmöglichkeit des Transports oder bei mangelhaften Transportdokumenten, für die Nexus B.V. nicht verantwortlich ist. Die Zahlung kann gegebenenfalls auf Grundlage von Lagerbescheinigungen oder unvollständigen Dokumenten erfolgen.
5.1 Änderungen (Mehr- oder Minderleistungen) sind Anpassungen der Art, des Umfangs und/oder des Zeitplans des Vertrages, die entweder vor oder während der Ausführung, schriftlich oder nicht schriftlich, vereinbart wurden.
5.2 Sowohl Nexus B.V. als auch der Auftraggeber können Änderungen vorschlagen. Vor der Durchführung der Änderung werden die Parteien eine Einigung über die Folgen für den Vertragspreis und/oder die Planung erzielen, unbeschadet von Artikel 4.5. Wird keine Einigung erzielt, ist Nexus B.V. nicht zur Durchführung der Änderung verpflichtet.
5.3 Auch ohne schriftlichen Auftrag oder Auftragsbestätigung in Bezug auf Mehr- oder Minderleistungen behält Nexus B.V. den Anspruch auf Vergütung für tatsächlich erbrachte Mehrleistungen.
5.4 Schätzposten (Stelposten) sind geschätzte Beträge im Vertragspreis, für die noch zu spezifizierende Kosten verrechnet werden. Bei Über- oder Unterschreitung erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Kosten.
6.1 Lieferfristen sind niemals als Fixtermine zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eintreten des letzten der folgenden Ereignisse:
a. Der Abschluss des Vertrages.
b. Die Erfüllung aller notwendigen Formalitäten für die Ausführung.
c. Die vollständige Bereitstellung aller benötigten Daten und Dokumente durch den Auftraggeber.
d. Der Eingang der vereinbarten Anzahlung und eventueller Sicherheiten.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig nach, ist Nexus B.V. berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen und die vereinbarte Lieferfrist entfällt.
6.3 Treten Umstände wie Wartezeiten oder Überstunden auf, wird die Lieferfrist um eine gleichwertige Zeitspanne verlängert.
6.4 Nexus B.V. haftet nicht für Schäden infolge der Überschreitung von Lieferfristen, es sei denn, es liegt eine zurechenbare Pflichtverletzung vor. In diesem Fall ist die Haftung auf eine vorab vereinbarte Vertragsstrafe von maximal 0,5 % pro voller Verzögerungswoche, mit einer Obergrenze von 5 % des bereits gezahlten Vertragspreises, beschränkt.
7.1 Sofern schriftlich vereinbart, hat der Auftraggeber das Recht, die Leistung (das Werk) zu inspizieren oder inspizieren zu lassen. Die Inspektion findet an normalen Arbeitstagen und zu einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt statt.
7.2 Sofern schriftlich vereinbart, hat der Auftraggeber das Recht, bei Prüfungen (Tests) anwesend zu sein. Nexus B.V. wird die Prüfung rechtzeitig ankündigen, damit der Auftraggeber anwesend sein oder vertreten werden kann. Die Prüfung wird gemäß den Anweisungen von Nexus B.V. durchgeführt.
7.3 Nexus B.V. erstellt unverzüglich ein Protokoll der Inspektion oder Prüfung und bietet dieses dem Auftraggeber zur Annahme an. Geringfügige Mängel, die die beabsichtigte Nutzung nicht oder kaum beeinträchtigen, stehen der Annahme nicht entgegen.
7.4 Der Auftraggeber muss das Protokoll innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage annehmen oder schriftlich und begründet ablehnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung (das Werk) als angenommen.
7.5 Waren der Auftraggeber oder seine Vertreter bei der Inspektion oder Prüfung nicht anwesend, informiert Nexus B.V. den Auftraggeber über die Ergebnisse. Der Inhalt des Protokolls ist dann bindend.
7.6 Sollte sich herausstellen, dass die vereinbarten Eigenschaften aufgrund einer zurechenbaren Pflichtverletzung von Nexus B.V. nicht erreicht wurden, wird Nexus B.V. den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder Änderungen vornehmen, woraufhin eine neue Prüfung zu denselben Bedingungen stattfindet.
7.7 Sollte auch nach wiederholter Prüfung festgestellt werden, dass die vereinbarten Eigenschaften aufgrund einer zurechenbaren Pflichtverletzung von Nexus B.V. nicht erreicht wurden, ist die Haftung auf einen vorab vereinbarten maximalen Schadensersatz von 5 % des Vertragspreises beschränkt. Diese Entschädigung ist abschließend und schließt weitere Rechte aus.
7.8 Unbeschadet etwaiger Gewährleistungsverpflichtungen von Nexus B.V. schließt die Annahme der Leistung (des Werks), wie in diesem Artikel bestimmt, alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln aus.
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, liefert Nexus B.V. die Leistung (das Werk) FCA an dem von ihr angegebenen Ort, gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms. Nexus B.V. kann in Teillieferungen liefern.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, bis der Auftraggeber alle geschuldeten Beträge (einschließlich Mehrleistungen, Zinsen und Kosten) vollständig beglichen hat.
8.3 Die Leistung (das Werk) gilt zum frühesten der folgenden Zeitpunkte als vom Auftraggeber angenommen:
a. Wurde keine Inspektion oder Prüfung vereinbart: zu dem Zeitpunkt, zu dem Nexus B.V. die Fertigstellung der Leistung meldet, oder zum Zeitpunkt der FCA-Lieferung.
b. Wurde eine Inspektion oder Prüfung vereinbart: zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung gemäß dem Prüf-/Inspektionsbericht die vertraglichen Anforderungen erfüllt, oder wenn die in Artikel 7.7 genannte Entschädigung gezahlt wurde, oder spätestens einen Monat nach Meldung, dass die Inspektion/Prüfung stattfinden kann, falls diese aus Gründen, die Nexus B.V. nicht zuzurechnen sind, nicht stattfindet.
c. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung oder die Anlage vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wird.
Auch bei geringfügigen Mängeln, die die Nutzung nicht behindern, gilt die Leistung als angenommen. Nexus B.V. wird diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben, es sei denn, diese sind ihr nicht zuzurechnen.
8.4 Die vorzeitige Inbetriebnahme von (Teilen) der Leistung durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Benachrichtigung von Nexus B.V. gestattet und darf den Fortschritt und die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Eventuelle zusätzliche Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. Nexus B.V. haftet nicht für Schäden infolge dieser vorzeitigen Nutzung.
8.5 Das Fehlen bestimmter Dokumente, wie Revisionszeichnungen, steht der Annahme der Leistung nicht entgegen.
9.1 Von Nexus B.V. zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und andere Informationen bleiben Eigentum von Nexus B.V. und dürfen ohne ihre schriftliche Zustimmung nicht verwendet, kopiert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dies ist für die Ausführung der Leistung notwendig, mit Quellenangabe von Nexus B.V.
9.2 Vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen und stellt Nexus B.V. von Kosten und Schäden frei, die durch Mängel darin entstehen.
9.3 Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen oder andere Dokumente, die der Genehmigung durch den Auftraggeber unterliegen, gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich begründeter Einspruch erhoben wird. In dringenden Fällen gilt eine Frist von sieben Tagen.
9.4 Das gesamte speziell entwickelte Know-how, Patente oder andere Rechte an geistigem Eigentum verbleiben ausschließlich bei Nexus B.V., sofern nicht anders vereinbart.
10.1 Der Auftraggeber gewährt Nexus B.V. und ihren Subunternehmern oder Lieferanten während der gesamten Laufzeit des Vertrages freien und ungehinderten Zugang zur Bau- oder Arbeitsstätte.
10.2 Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber kostenlos die benötigten Vorkehrungen, wie Wasser, Elektrizität, Druckluft, Gerüste, Lager- und Arbeitsräume, sowie Hilfspersonal, Hilfsmaterialien und sichere Zugangswege, bereit.
10.3 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Arbeits- und Umweltschutzgesetze, am Arbeitsplatz verantwortlich.
10.4 Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige, saubere und sichere Übergabe von Anlagen oder Anlagenteilen für die Ausführung der Leistung durch Nexus B.V.
10.5 Der Auftraggeber stellt Nexus B.V. von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Boden- oder Grundwasserverschmutzung, umweltgefährdenden Stoffen, Asbest, Legionellen oder anderen gefährlichen Umständen frei, die während der Ausführung der Leistung angetroffen werden.
10.6 Treten Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken auf oder werden andere Bedingungen dieses Artikels nicht eingehalten, ist Nexus B.V. berechtigt, die zusätzlichen Kosten und Verzögerungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Leistung auszusetzen, bis die Anforderungen erfüllt sind.
11.1 Gewährleistung für die Leistung (das Werk):
11.1.1 Nexus B.V. gewährleistet für 12 Monate nach Übergabe (oder, falls zutreffend, nach Annahme gemäß Artikel 8.3) die Mangelfreiheit der von ihr erbrachten Leistung. Mängel, die Nexus B.V. innerhalb dieser Frist schriftlich gemeldet werden und nachweislich auf eine zurechenbare Pflichtverletzung von Nexus B.V. zurückzuführen sind, werden nach Wahl von Nexus B.V. kostenlos nachgebessert oder ersetzt, bis maximal zur Höhe des Vertragspreises.
11.1.2 Muss die Nachbesserung an einem anderen Ort als dem ursprünglich vereinbarten erfolgen, kann Nexus B.V. zusätzliche Kosten für Reise und Unterkunft in Rechnung stellen.
11.2 Gewährleistung für Entwürfe, Beratungen, Anweisungen, Inspektionen und andere Dienstleistungen:
Die Bestimmungen von 11.1 gelten sinngemäß (mutatis mutandis), wobei sich die Gewährleistungspflicht auf die erneute Erbringung der betreffenden Dienstleistung beschränkt.
11.3 Gewährleistung für Versuchsanlagen, Prototypen, Studien und Untersuchungen:
Nexus B.V. gewährleistet lediglich, dass sie sich nach besten Kräften bemüht hat. Die Bestimmungen von 11.1 gelten nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass Nexus B.V. nicht nach besten Kräften gehandelt hat.
11.4 Gewährleistung für Zeitarbeit (Detachierung):
Nexus B.V. gewährleistet, dass entsandte Mitarbeiter die vereinbarten Qualifikationen erfüllen. Macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ein Mitarbeiter diese Qualifikationen nicht besitzt, wird Nexus B.V. diesen Mitarbeiter so schnell wie möglich ersetzen.
11.5 Ist eine Verzögerung der Annahme (wie in den Artikeln 6 und 8 festgelegt) Nexus B.V. nicht zuzurechnen, beginnt die Gewährleistungsfrist zum ursprünglich vereinbarten oder bei Übergabe festgelegten Datum.
11.6 Die Gewährleistung gilt nur, wenn:
a. Die Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden.
b. Die Bedienungs- und Wartungsanweisungen eingehalten wurden.
c. Der Auftraggeber oder Dritte keine unbefugten Reparaturen oder Anpassungen vorgenommen haben.
d. Die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen korrekt und vollständig waren.
11.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die verursacht wurden durch:
a. Normale Abnutzung, Erosion und Korrosion.
b. Unsachgemäße Verwendung, Vorsatz, Fahrlässigkeit oder fehlerhaftes Handeln des Auftraggebers oder Dritter.
c. Vom Auftraggeber vorgeschriebene Materialien, Arbeitsweisen und Anweisungen.
d. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Sachen.
e. Behördlich auferlegte Vorschriften.
11.8 Produkte und/oder Dienstleistungen Dritter fallen unter die von diesem Dritten gewährten Garantien.
11.9 Mängelrügen müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung oder spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, schriftlich gemeldet werden. Erfolgt dies später, entfällt jeglicher Anspruch. Beschließt der Auftraggeber nach der Entdeckung, die Reparatur aufzuschieben, trägt er das Risiko weiterer Schäden selbst. Eventuelle Forderungen müssen innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Mängelrüge geltend gemacht werden, andernfalls verfallen alle Rechte.
11.10 Der Auftraggeber kann seine Rechte aus dieser Gewährleistung nicht auf Dritte übertragen.
12.1 Bei einer zurechenbaren Pflichtverletzung von Nexus B.V. ist diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet.
12.2 Die Haftung von Nexus B.V. ist in jedem Fall auf maximal 50 % des Vertragspreises (exklusive Mehrwertsteuer) mit einem absoluten Höchstbetrag von 500.000 EUR begrenzt. Bei Teilaufträgen gilt die Beschränkung für diesen Teil.
12.3 Nexus B.V. haftet in keinem Fall für:
a. Indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Transportkosten oder Reise- und Aufenthaltskosten.
b. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten von Nexus B.V. verursacht wurden.
12.4 Der Auftraggeber stellt Nexus B.V. von Ansprüchen Dritter aufgrund von Produkthaftung frei, wenn der Auftraggeber selbst Waren an Dritte vertreibt, in denen Produkte oder Materialien von Nexus B.V. verarbeitet wurden.
12.5 Nexus B.V. haftet nicht für Schäden, die durch Mitarbeiter verursacht werden, die beim Auftraggeber entsandt wurden.
13.1 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, oder besteht begründete Angst vor Nichterfüllung, Zahlungsaufschub (Surseance), Insolvenz, Geschäftseinstellung, Liquidation oder Übergang von (einem wichtigen Teil des) Unternehmens, ist Nexus B.V. berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen oder ihre Verpflichtungen auszusetzen, ohne zum Schadensersatz oder zur Gewährleistung verpflichtet zu sein.
13.2 Im Falle der Aussetzung oder Auflösung ist der gesamte Vertragspreis sofort fällig, abzüglich bereits gezahlter Raten.
13.3 Im Falle höherer Gewalt ist Nexus B.V. berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die Ausführung auszusetzen, ohne schadensersatzpflichtig zu werden.
13.4 Möchte der Auftraggeber den Vertrag beenden, ohne dass Nexus B.V. eine Pflichtverletzung begeht, und stimmt Nexus B.V. dem zu, hat Nexus B.V. Anspruch auf Ersatz des erlittenen und noch zu erleidenden Schadens, einschließlich entgangenem Gewinn und entstandenen Kosten.
14.1 Nexus B.V. kann ihre Verpflichtungen bei höherer Gewalt vorübergehend aussetzen.
14.2 Als höhere Gewalt gelten: nicht rechtzeitige oder mangelhafte Erfüllung durch Lieferanten, Subunternehmer oder Spediteure, extreme Witterungsbedingungen, Erdbeben, Brand, Stromausfall, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen oder Materialien, Blockaden, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen. Treten diese am Standort des Auftraggebers auf, gehen die Folgen zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
14.3 Dauert die vorübergehende Unmöglichkeit länger als sechs Monate, können beide Parteien den Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil mit sofortiger Wirkung auflösen.
14.4 Bei dauerhafter Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt können beide Parteien den Vertrag für den betreffenden Teil unverzüglich auflösen.
15.1 Wird Software geliefert, gewährt Nexus B.V. dem Auftraggeber eine nicht-exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software, einschließlich der zugehörigen Dokumentation, gemäß den schriftlich vereinbarten Zwecken.
15.2 Alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an der Software bleiben Eigentum von Nexus B.V. oder des Lieferanten, von dem Nexus B.V. Nutzungsrechte erworben hat. Der Auftraggeber hat die Vertraulichkeit der Software zu wahren und keine Hinweise auf Eigentum oder Vertraulichkeit zu entfernen. Nexus B.V. kann technische Maßnahmen zum Schutz der Software ergreifen.
16.1 Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vertrages und zwei Jahre nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter von Nexus B.V. einstellen oder direkt oder indirekt gegen Bezahlung für sich arbeiten lassen, es sei denn, Nexus B.V. erteilt schriftlich die Zustimmung.
16.2 Im Falle eines Verstoßes verwirkt der Auftraggeber eine sofort fällige, nicht der Mäßigung unterliegende Vertragsstrafe von mindestens dem Dreifachen des letzten jährlichen Bruttogehalts (einschließlich Zusatzleistungen) des betreffenden Mitarbeiters, unbeschadet des Rechts von Nexus B.V. auf zusätzlichen Schadensersatz.
17.1 Beide Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrages erhalten, streng vertraulich und verwenden diese ausschließlich für den vorgesehenen Zweck, es sei denn, gesetzliche Vorschriften, vereinbarte Ausnahmen oder öffentliche Bekanntheit stehen dem entgegen.
18.1 Nexus B.V. hält die in den Niederlanden geltenden Gesetze und Vorschriften, einschließlich Branchen- und Sicherheitsanforderungen, ein. Sie erwartet von ihren Vertragspartnern, dass diese dasselbe tun.
18.2 Nexus B.V. wendet interne Sicherheitsnormen und Verfahren zur Förderung der Arbeitssicherheit an. Wendet der Auftraggeber strengere Sicherheitsnormen an, wird Nexus B.V. diese, wo möglich, respektieren.
18.3 Ist die Durchführung des Vertrages Exportgenehmigungen, Sanktionsgesetzen oder der internen Exportkontrolle von Nexus B.V. unterworfen, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Eine Ablehnung oder Verzögerung, die durch solche Gesetze oder Richtlinien verursacht wird, gilt als höhere Gewalt.
19.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sollen vorzugsweise nach den Regeln des Niederländischen Schiedsinstituts (NAI) gelöst werden. Nexus B.V. hat ebenfalls das Recht, Streitigkeiten vor dem zuständigen Gericht in Rotterdam anhängig zu machen.
19.2 Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sowohl unsere Datenschutzerklärung als auch unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind über unsere Website leicht zugänglich. Wir raten Ihnen, diese regelmäßig einzusehen, da Gesetzesänderungen oder interne Geschäftsprozesse zu Anpassungen führen können. Durch die fortgesetzte Nutzung unserer Website oder den Abschluss eines Vertrages mit uns erklären Sie sich mit den aktuellsten Versionen unserer Datenschutzerklärung und unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
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